Pressemitteilung Baukollegium - Baukollegium begrüßt Grundausrichtung des neuen staatlichen Vergabekodexes

Baukollegium begrüßt Grundausrichtung des neuen staatlichen Vergabekodexes - 
Landesvergabegesetz in positiven Aspekten anpassen, Schutz der Besonderheiten Südtirols aber beibehalten

Der Ministerrat hat am 28. März den neuen Vergabekodex genehmigt. Dieser wird morgen, 1. April 2023, in Kraft treten und ist dann ab dem 1. Juli wirksam. Insgesamt umfasst der neue Kodex 229 Artikel und 36 Anhänge. 

Das Baukollegium begrüßt nach einer ersten Lesung die Grundausrichtung des Kodexes: „Mit dem neuen Kodex werden einige wichtige Aspekte eingeführt, auf welche die Bauwirtschaft bereits länger wartet. Für uns sind das die Verschlankung der Abläufe, die Digitalisierung, sowie die Festschreibung der Preisrevisionsklausel, auch wenn diese noch etwas verfeinert werden muss, damit eine Preisanpassung effizient und automatisch erfolgt. Weiters werden die Vergabestellen durch die Festschreibung der bereits aktuell gültigen „Covid-Wertgrenzen“ bei Verhandlungsverfahren gestärkt“, so der Präsident des Baukollegiums, Michael Auer. „Allerdings scheint es jedoch so, dass der automatische Ausschluss der ungewöhnlich niedrigen Angebote leider immer noch Anwendung findet“, so Auer.

Wie der Geschäftsleiter des Baukollegiums, Thomas Hasler, erklärt, können laut neuem staatlichem Vergabekodex weiterhin Direktvergaben für Bauarbeiten bis 150.000 € erfolgen. „Bei Verhandlungsverfahren für Bauarbeiten von 0,15 Mio. € – 1 Mio. € müssen die Vergabestellen mindestens fünf und bei Beträgen zwischen 1 Mio. € – 5,382 Mio. € (EU-Schwellenwert) mindestens zehn Wirtschaftsteilnehmer einladen“, so Hasler. Dies ist ein wichtiger Punkt, um Verfahren schnell und unkompliziert abwickeln zu können. „Neben der Stärkung der Rolle der Vergabestellen kann dies auch zur Erreichung der Ziele des PNRR beitragen“, so Hasler. 

In Bezug auf das Landesvergabegesetz sollten die positiven Aspekte, wie z.B. die Schwellenwerte für Verhandlungsverfahren, übernommen werden. „Allerdings muss das Landesvergabegesetz auch weiterhin seine auf die Besonderheiten unseres Landes ausgerichteten Aspekte, wie beispielsweise die Territorialität oder die Zweisprachigkeit, beibehalten. Zudem wäre wichtig, dass im Landesvergabegesetz bei Verhandlungsverfahren die Anwendung des automatischen Ausschlusses der ungewöhnlich niedrigen Angebote nur fakultativ wird, also nur auf Wunsch der Vergabestelle angewendet wird“, so Präsident Auer abschließend.