Arbeitsbekleidung Bauarbeiterkasse: ab 2022 Kauf bei selbstgewähltem Lieferanten möglich

Mit Abkommen der Sozialpartner der Bauwirtschaft vom 13/12/2021 wurde vereinbart, dass ab 2022 die Lieferung der Arbeitsbekleidung der Bauarbeiterkasse für Bauarbeiter*innen nicht mehr verpflichtend durch den Lieferanten der Bauarbeiterkasse erfolgen muss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Unternehmen selbst bei einem Lieferanten freier Wahl einkaufen und dann bei der Bauarbeiterkasse eine Rückerstattung von 100€/Mitarbeiter*in und Jahr anfragen.

 

Erstmalig in der Geschichte der Lieferung der Arbeitsbekleidung durch die Bauarbeiterkasse Südtirol wird es mit der Lieferung 2022 für die Unternehmen die Möglichkeit geben, die Arbeitssicherheitsbekleidung alternativ auch von einem anderen Lieferanten als jenem der Bauarbeiterkasse, zu bestellen und dafür eine Rückerstattung von 100€/Mitarbeiter*in und Jahr durch die Bauarbeiterkasse zu erhalten.

 

Um diese Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Zeiten eingehalten werden:

  • Innerhalb 31.03.2022: Kommunikation des Unternehmens an die Bauarbeiterkasse von der Möglichkeit der „Firmenlieferung“ Gebrauch zu machen;
  • Innerhalb 30.06.2022: Übergabe der Arbeitsbekleidung an die Mitarbeiter*innen;
  • Anschließend: Übermittlung der Formulare, Bestätigungen und Rechnungen an die Bauarbeiterkasse;
  • Innerhalb Oktober 2022: Bauarbeiterkasse überweist den Rückerstattungsbetrag an das Unternehmen.

 

Zudem gelten folgende Bedingungen für die Teilnahme:

  • Die Lieferanten, die Arbeitsbekleidung in diesem Zusammenhang an die Unternehmen liefern möchten und damit diese wiederum Anrecht auf die Rückerstattung haben, müssen der Konvention der Bauarbeiterkasse beitreten;
  • Die Lieferanten müssen voraussichtlich den Rechtssitz in Südtirol haben (die diesbezüglichen Details werden noch definiert);
  • Jede/r Mitarbeiter*in muss mit der Lieferung der Arbeitsbekleidung, für welche die Rückerstattung geltend gemacht wird, mindestens 1 Paar Arbeitssicherheitsschuhe erhalten;
  • Die Rückerstattung wird, wie bereits auch aktuell vorgesehen, nur für jene Mitarbeiter*innen gewährt, welche im Geschäftsjahr der Bauarbeiterkasse (1.10.2021 – 30.09.2022) mindestens 420 gemeldete Arbeitsstunden in der Bauarbeiterkasse Südtirol vorweisen können;
  • Sollte die Lieferung der Arbeitsbekleidung nicht innerhalb 30.06.2022 an die Mitarbeiter*innen erfolgen, so erfolgt die Lieferung automatisch durch die Bauarbeiterkasse und das Unternehmen verliert für das darauffolgende Jahr das Anrecht von der „Firmenlieferung“ Gebrauch machen zu dürfen.

 

Weitere Informationen, Details sowie Formulare für die Nutzung dieser Möglichkeit folgen Anfang des Jahres 2022.

 

Für weitere Informationen steht Ihnen Herr Thomas Hasler ([email protected]) zur Verfügung.

Downloads